Für den Fall, dass Sie über die Verletzung eines Ihrer Schutzrechte Kenntnis erlangen, empfiehlt es sich, den Verletzer davon in Kenntnis zu setzen und über die möglichen Konsequenzen aufzuklären. Dem Verletzer sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich zu erklären, denn es kann Situationen geben, in denen auch der Gegenstand eines erteilten Patents oder einer registrierten Marke von Dritten ausgeübt werden darf.
Für den Fall, dass die Erklärung des Verletzers nicht stichhaltig ist oder es keine Rückmeldung gibt, empfiehlt sich die Versendung eines Abmahnschreibens, in dem der Verletzer aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wir kooperieren regelmäßig mit spezialisierten Rechtsanwälten und beraten Sie gerne, sofern Sie Opfer einer Schutzrechtsverletzung sind. Auch wenn Sie Ihrerseits Empfänger einer Berechtigungsanfrage oder Schutzrechtsverwarnung sind, unterstützen wir Sie gerne – es gibt immer einen Weg!