Auch durch ein Gebrauchsmuster können Erfindungen geschützt werden, sofern diese eine technische Lehre beschreiben, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Gebrauchsmuster sind nicht auf technische Vorrichtungen beschränkt, sondern können auch für technische Verfahren und Herstellungsprozesse registriert werden.
Gebrauchsmuster bieten eine 6-monatige Neuheitsschonfrist gegenüber älteren Veröffentlichungen durch den Anmelder: Wenn der Erfinder die Erfindung versehentlich – oder auch absichtlich – veröffentlicht hat, kann er dennoch einen Gebrauchsmusterschutz erlangen, sofern er die Gebrauchsmusteranmeldung nicht später als 6 Monate nach der Veröffentlichung einreicht.
Gebrauchsmusteranmeldungen werden zwar recherchiert, jedoch nicht auf ihre Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft, sodass eine deutlich schnellere Registrierung möglich ist als bei Patenten. Meist erfolgt die Registrierung innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung.
Durch Beantragung einer beschleunigten Registrierung wird die Recherche aufgeschoben und eine noch schnellere Registrierung erreicht.
Die Laufzeit von Gebrauchsmustern ist auf 10 Jahre beschränkt, wobei ab dem vierten Jahr ab dem Anmeldetag Jahresgebühren entrichtet werden müssen.
Österreichische Gebrauchsmuster können mit einem maßgeschneiderten Anspruchssatz aus einer anhängigen österreichischen oder europäischen Patentanmeldung abgezweigt werden. Dadurch kann schnell auf aktuelle Schutzbedürfnisse am österreichischen Markt reagiert werden.