Wenn der Gegenstand des Patents oder Gebrauchsmusters nicht durch den Inhaber selbst hergestellt und vermarktet werden kann, oder die Ressourcen zum weiträumigen Vertrieb eines markengeschützten Produkts oder Dienstleistung nicht ausreichen, empfiehlt sich der Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit interessierten Herstellern oder Vertriebspartnern. Dadurch wird dem Partner gegen Zahlung einer Lizenzgebühr das Recht eingeräumt, das gegenständliche Schutzrecht zu benutzen.
Beim Abschluss einer Lizenzvereinbarung müssen eine Vielzahl rechtlicher Überlegungen getroffen werden, um im Streitfall keine böse Überraschung zu erleben. Beispielsweise sollte die Lizenz, damit sie auch gegenüber allfälligen späteren Erwerbern des Schutzrechts wirksam wird, ins österreichische Patent-, Marken- und Musterregister eingetragen werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Ausarbeitung einer auf Ihren Fall maßgeschneiderten Vereinbarung. Auf Anfrage vermitteln wir Ihnen auch Rechtsanwälte, die auf die Lizenzierung geistigen Eigentums spezialisiert sind.