Wenn Unternehmen, die in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig sind, ähnlich lautende Kennzeichen verwenden, sind markenrechtliche Kollisionen meist nicht zu vermeiden. Manche Markenämter lehnen bereits die Registrierung der Kennzeichen aufgrund von Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke ab. Manchmal tauchen derart kollidierende Zeichen auch erst bei einer routinemäßigen Markenüberwachung auf.
Besteht zwischen den gegenüberstehenden Unternehmen grundsätzlich Einigkeit, dass eine tatsächliche Verwechslung auf dem Markt nicht zu befürchten ist – beispielsweise, weil die Unternehmen jeweils einen sehr klar abgegrenzten Markt bedienen – ist die Einleitung teurer Widerspruchs-, Löschungs- oder Verletzungsverfahren nicht erforderlich.
In diesem Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarung. Darin vereinbaren die Unternehmen, bezüglich eines bestimmten Zeichens nicht gegeneinander tätig zu werden, solange die jeweilige Gegenseite nicht im eigenen Geschäftsbereich tätig wird. Die Unternehmen verpflichten sich auch dazu, selbst nur in einem eng umrissenen und klar definierten Geschäftsbereich tätig zu werden, um Verwechslungen in Zukunft zu vermeiden. Auch die territoriale Gültigkeit der Vereinbarung ist ein wesentlicher Faktor.
Vor allem wenn es sich bei den gegenüberstehenden Zeichen um die Dachmarke eines Unternehmens handelt, müssen derartige Vereinbarungen sehr sorgfältig ausgearbeitet werden. Gerne unterstützen wir Sie diesbezüglich mit unserer Expertise. Auf Anfrage vermitteln wir Ihnen auch Rechtsanwälte, die mit der Ausarbeitung derartiger Vereinbarungen vertraut sind.