Nichtigkeitsverfahren

Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster können nach ihrer Erteilung bzw. Registrierung durch ein amtliches Verfahren auf Antrag nichtig erklärt werden.

Die wichtigsten Nichtigkeitsgründe für Patente und Gebrauchsmuster sind mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit. Die Nichtigkeitsgründe müssen vom Antragsteller durch Beweismittel, wie schriftlichen Stand der Technik oder Zeugenaussagen, belegt werden.

Für Marken existieren mehrere Nichtigkeitsgründe. Eine registrierte Marke kann insbesondere dann nichtig erklärt werden, wenn sie zu einer älteren Marke verwechslungsfähig ähnlich ist – dazu müssen jedoch nicht nur die Zeichen, sondern auch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ähnlich sein. Auch mangelnde Unterscheidungskraft ist ein Nichtigkeitsgrund: diese liegt dann vor, wenn die registrierte Marke ungeeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Ein in der Praxis sehr bedeutender Nichtigkeitsgrund von Marken liegt dann vor, wenn die Marke in Österreich über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde. Der Nachweis der ernsthaften Benutzung wird vom Österreichischen Patentamt vergleichsweise streng beurteilt.

Nichtigkeitsverfahren werden in der ersten Instanz vor der Nichtigkeitsabteilung des ÖPA verhandelt. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt in mehreren Schriftsätzen darzulegen. Das Verfahren endet mit einer Entscheidung, die meist schriftlich einige Wochen nach einer abschließenden mündlichen Verhandlung ergeht. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Kostenersatz.

Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung kann in zweiter Instanz durch Berufung an das OLG Wien angefochten werden. Das Berufungsverfahren ist schriftlich und die Parteien haben jeweils nur die Möglichkeit eines einzigen Schriftsatzes.

Schließlich kann die Entscheidung des OLG Wien in letzter Instanz durch Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpft werden.

Wir betreuen routinemäßig amtliche Nichtigkeitsverfahren in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusterangelegenheiten. Gerne beraten wir auch Sie über Ihre Möglichkeiten!

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