An die Registrierung einer österreichischen Marke schließt sich eine dreimonatige Frist an, binnen derer Widerspruch gegen die Marke eingelegt werden kann. Der Widerspruch kann nur vom Inhaber einer älteren, in Österreich gültigen Marke eingelegt werden, also einer nationalen österreichischen Marke, einer internationalen Registrierung mit Benennung Österreichs oder einer Unionsmarke. Der einzige Widerspruchsgrund besteht im Vorliegen von Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke.
Sofern jedoch die ältere Marke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angefochtenen Marke seit mehr als 5 Jahren registriert ist, kann der Inhaber der angefochtenen Marke den Einwand der Nichtbenutzung erheben. Der Widersprechende wird in diesem Fall aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, die zeigen, dass seine Marke in Österreich rechtserhaltend benutzt wurde.
Auch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke kann Widerspruch eingelegt werden, wobei in diesem Fall die 3-monatige Frist mit der Veröffentlichung der Markenanmeldung zu laufen beginnt. Im Verfahren vor dem EUIPO besteht die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren durch gemeinsamen Antrag um bis zu 24 Monate zu unterbrechen, um eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu verhandeln (sog. Cooling-Off-Frist).
In der Tat ist es sinnvoll, Widerspruchsverfahren auf einvernehmlichem Weg zu lösen, wobei sich die Kontrahenten in einer Abgrenzungsvereinbarung dazu verpflichten, die gegenüberstehenden Marken – gegebenenfalls in eingeschränkter Form – zu akzeptieren.
Wir legen regelmäßig Widersprüche vor dem ÖPA und dem EUIPO ein und beraten Sie gerne in Bezug auf Ihre Erfolgsaussichten. Wir unterstützen Sie auch gerne bei der Ausarbeitung einer Abgrenzungsvereinbarung.