Softwarepatente

Sowohl das Europäische Patentübereinkommen, als auch das österreichische Patentgesetz schließen die Patentierbarkeit von Computerprogrammen ausdrücklich aus, sofern ein Computerprogramm „als solches“ beansprucht wird. In ständiger Rechtsprechung wird diese Bestimmung derart angewendet, dass eine neue und nicht naheliegende Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln auch dann patentierbar ist, wenn dieses technische Problem durch ein auf einem Computer implementiertes Programm gelöst wird.

Computer-implementierte Erfindungen, die auf einem herkömmlichen Computer umgesetzt sind und lediglich Lösungen auf einem von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Gebiet zur Verfügung stellen, beispielsweise ein neues und innovatives Geschäftsverfahren oder neue und besonders einfallreiche Regeln für ein Spiel, geben keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik und sind nicht patentierbar.

Diese Kriterien gelten auch für österreichische Gebrauchsmuster, obwohl das österreichische Gebrauchsmustergesetz den Schutz von Programmlogiken ausdrücklich zulässt: Auch Gebrauchsmuster müssen technische Lösungen eines technischen Problems zeigen, um die Formalprüfung zu überstehen.

In anderen Ländern können die Anforderungen an die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen anders als in Europa sein. Aus diesem Grund ist es von höchster Bedeutung, vor der Ausarbeitung einer Patentanmeldung auf eine computerimplementierte Erfindung, eingehend zu überlegen, ob und in welchen Ländern es Sinn macht, die Erteilung eines Patents anzustreben. Wir haben Erfahrung in der Ausarbeitung, Erteilung und Durchsetzung von Patenten auf computerimplementierte Erfindungen in Österreich, Europa und über unser Netzwerk spezialisierter Kollegen weltweit. Gerne können Sie uns bei Fragen kontaktieren!

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